Aktiendepot umschreiben – Alle guten Gründe und wertvollen Tipps für einen Inhaberwechsel!

Zuletzt aktualisiert & geprüft: 23.08.2022


Ob Ihnen die Aktiendepot-Redaktion beim Umschreiben eines Aktiendepots helfen kann? Das kommt ganz darauf an, was genau Sie damit meinen!

Für das Umschreiben eines Aktiendepots kann es viele Gründe geben: vielleicht soll ein geerbtes Aktiendepot ordnungsgemäß umgeschrieben werden? Oder ein alleine geführtes Depot in ein Gemeinschaftsdepot umgewandelt werden? Hier kann jeweils ein Steuerberater helfen. Manchmal soll einfach nur der Depotanbieter gewechselt werden. Hierbei hilft Ihnen Aktiendepot.de gerne. Oder es soll vorhandenes Geld vor dem BAFöG-Amt oder dem Finanzamt versteckt werden. Hier braucht es vermutlich einen Anwalt, in der Regel nachdem man erwischt wurde und kräftig nachzahlen soll.

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Für das Umschreiben eines Aktiendepots kann es gute Gründe geben

Ein wirklich guter Grund für eine Änderung beim Depot ist gegeben, wenn Sie mit Ihrem aktuellen Aktiendepot unzufrieden sind. Falls Sie dabei der alleinige Inhaber Ihres Aktiendepots bleiben wollen und nur den Anbieter des Aktiendepots ändern wollen, braucht es keine aufwändige Umschreibung. Die Wertpapiere haben Ihnen vor dem Depotwechsel bereits gehört, deswegen ist nach dem Übertrag von Depot und Papieren keine Umschreibung notwendig. Es reicht in diesem Fall vollkommen aus einen Depotvergleich durchzuführen und danach zum Wunsch-Broker zu wechseln. Der einzig rechtlich relevante Schritt ist die obligatorische Identitätsfeststellung nach dem Geldwäschegesetz. Das entsprechende Formular bereitet jeder seriöse Online-Broker für Sie vor. Die Prüfung ist eine zügig erledigte Formalie, für die Sie lediglich Ihren Personalausweis brauchen und kurz zur Post müssen.

Für das Umschreiben eines Aktiendepots kann es schlechte Gründe geben

Wer nach „Aktiendepot umschreiben“ oder „Depot umschreiben“ sucht, hat manchmal auch weniger gute Absichten. In vielen Internet-Foren wird zum Beispiel nach Möglichkeiten gesucht, ein Aktiendepot so umzuschreiben, dass das Finanzamt, das BAFöG-Amt oder andere Behörden vom vorhandenen Wertpapiervermögen nichts mitbekommen. Dabei können, wollen und dürfen wir natürlich keine Anleger unterstützen!

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Wertvolle Tipps rund um den Inhaberwechsel beim Aktiendepot

Oft genug sind die Gründe für einen Inhaberwechsel des der Aktien aber legitim. Damit das Eigentum an von Ihnen gehaltenen Wertpapieren ordnungsgemäß den Besitzer wechselt, muss tatsächlich ein Umschreiben erfolgen, allerdings ein Umschreiben der Wertpapiere. Wenn Sie alle steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen des Übertrags bedacht haben, reicht ein kurzes Schreiben an Bank oder Broker aus. Im nachfolgenden Musterschreiben sind alle Stellen, an denen Sie etwas ausfüllen oder ergänzen müssen mit „_______“ und in kursiver Schrift hervorgehoben. Wenn keine Lücken mehr vorhanden und alle kursiven Textteile nach der Bearbeitung gelöscht wurden, ist der Musterbrief fertig!

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beauftrage ich Sie, alle Wertpapiere / nachfolgend aufgelistete Wertpapiere aus dem von mir allein geführten Aktiendepot mit der Depotnummer ________________ an Herrn/Frau XY (Geb. XX.XX.XXXX) zu übertragen.

ggf. genaue Auflistung der Wertpapiere anhand WKN / ISIN

Der Übertrag der Wertpapiere soll auf folgendes Depot erfolgen:

Name des Depotinhabers

Depotnummer / Depotkontonummer / Kundennummer

Name des Geldinstituts

IBAN

BIC 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Unterschrift 

Ein spannender Sonderfall sind Namensaktien. Anders als bei Inhaberaktien sind diese Aktien im Aktienregister eingetragen. Deswegen ist für eine ordnungsgemäße Umschreibung dieser Wertpapiere mehr Verwaltungsaufwand notwendig. Bitte kontaktieren Sie dazu den Broker oder die Bank, diese werden Ihnen beim Umschreiben der Aktien helfen. Falls Sie nach einem Übertrag aller Wertpapiere Ihr Aktiendepot kündigen und auflösen wollen, finden Sie dazu hier das passende Musterschreiben.

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Aktiendepot umschreiben: oft eine Frage für Anwalt oder Steuerberater

Beim Umschreiben beziehungsweise Übertragen eines Depots gibt es drei grundsätzliche Fälle:

1) Der Depotinhaber verändert sich nicht. Hierzu zählen zum Beispiel Wertpapier-Verschiebungen, die Sie zwischen Ihren eigenen Depots vornehmen und Überträge von Papieren zwischen Gemeinsschaftsdepots von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Hier wird nichts umgeschrieben, nur die relevanten Daten werden zwischen den Banken oder Brokern übertragen. Diese Art von Depotänderungen ist steuerneutral, eine Beratung ist deswegen in der Regel nicht notwendig.

2) Der Depotinhaber wechselt und der Depotübertrag ist unentgeltlich.

Auch diese Art des Depotübertrags ist unentgeltlich, hierunter fallen zum Beispiel die Überträge zwischen Einzeldepots von Ehegatten/Lebenspartnern, Verschiebungen von Gemeinschaftsdepots in ein Einzeldepot von Ehegatten/Lebenspartnern und umgekehrt und alle Schenkungen. Eine Schenkung ist ein sogenannter „unentgeltlicher Übertrag“, dass heißt es wird keine Veräußerung der Wertpapiere vorgenommen. Vorgänge dieser Art melden Banken und Broker routinemäßig an das zuständige Finanzamt. Wenn alles ordnungsgemäß vorgenommen wurde, ist diese Variante des Umschreibens ebenfalls steuerneutral. Bei einer Schenkung kann eine steuerliche Beratung unter Umständen sinnvoll sein.

3) Der Depotinhaber wechselt. Dies ist gleichzeitig der einfachste und der komplizierteste Fall. Das Umschreiben wird wie eine Veräußerung behandelt, deswegen ist diese Form des Depotübertrags grundsätzlich steuerpflichtig.

Besonders bei den Fällen 2 und 3 kann es ratsam sein, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen, natürlich vor dem Übertrag von Wertpapieren und/oder Depots. Diese Beratung kostet zwar etwas Geld, bewahrt aber im Zweifelsfall vor Unannehmlichkeiten und ungewollten steuerlichen Nachteilen. Hilfreich kann eine Beratung beispielsweise sein, wenn es um eine Erbschaft in Form von Wertpapieren, einen Erbschein, eine Depotvollmacht, Depot-Gemeinschaftskonten oder eine Schenkung geht. Falls Sie sich ohne Beratung selbst schlau machen möchten: die rechtlichen Grundlagen sind unter anderem im AktG, im EStG und natürlich im BGB geregelt.

Unser Fazit zum Wechsel Ihres Aktiendepots

  1. Aktiendepot wechseln? Ein besonderes Umschreiben der Wertpapiere ist nicht notwendig.
  2. Wertpapiere umschreiben? Oft reicht es aus, wenn nur die Wertpapiere den Besitzer wechseln.
  3. Aktiendepot umschreiben? Bei Erbschaften, Schenkungen und Gemeinschaftsdepots sollten Sie sich beraten lassen.

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